Ich halte Sie auf dem Laufenden

 

Auf Grund der von uns zu bewältigend Anzahl von Corona-Schlussprüfungen

nehmen wir zur Zeit keine weiteren Mandanten mehr an.

 

 

 

Das neue PUEG - Wichtige Änderungen ab Juli 2023

Liebe Mandanten,

mit dem PUEG (Pflegeunterstützungs- und

-entlastungsgesetz) wird unter anderem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt. Hierfür soll der Kinderlosenzuschlag angehoben werden. Mitglieder mit mehreren Kindern sollen ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind entlastet werden.

Achtung! Aufwand für die Arbeitgeber: Mit § 55 Absatz 3 Satz 3 SGB XI will der Gesetzgeber Folgendes regeln:
„Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.“

 

Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister ab 1. Januar 2024

 
Das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich zukünftig in den §§ 707 ff. BGB n. F. wieder. Mit diesem beim zuständigen Amtsgericht geführten Gesellschaftsregister soll eine Publizitätslücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) im Handelsregister eingetragen werden, die GbR hingegen in keinem öffentlichen Register erfasst wurde. Auch zukünftig ist jedoch nicht jede GbR in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. In § 707 Abs. 1 BGB n. F. heißt es: „Die Gesellschafter können die Gesellschaft […] anmelden […]“. Dies bedeutet, dass es für die GbR keine grundsätzliche Eintragungspflicht gibt. Da die Eintragung aber Voraussetzung für die Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften sein soll, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern, gilt für einige Gesellschaften dennoch ein faktischer Eintragungszwang. Bedeutung hat die Eintragung somit grundsätzlich für alle Gesellschaften, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und bestimmte Rechtsgeschäftige tätigen wollen. Das betrifft vor allem Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragungen, Vormerkungen, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (AG, GmbH, OHG, KG und anderer eGbR) und Immaterialgüterrechte (Marken, Patente).
Auch wenn es für die betroffenen Gesellschaften keine Möglichkeit gibt, ihre Eintragung schon vor dem 1. Januar 2024 zu beantragen, empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, da im Januar 2024 auf das gerade neu geschaffene Gesellschaftsregister Seite 2 ein großer Andrang zukommen dürfte. Bei der Vorbereitung gilt es dabei insbesondere zu beachten, dass die Eintragung nach § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken ist. Eine Vertretung ist dabei grundsätzlich möglich, wenn eine entsprechende von einem Notar öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt (§ 707b Nr. 2 BGB n. F., § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).